Wer darf bei der Bundestagswahl wählen (Wahlberechtigte)?
Wer wahlberechtigt ist, regelt Artikel 38 Absatz 2 des Grundgesetzes und § 12 des Bundeswahlgesetzes (BWG). Danach dürfen alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnhaft sind und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, bei einer Bundestagswahl mitentscheiden. Auch im Ausland lebende Deutsche können durch einen Antrag auf Eintragung in Wählerverzeichnis nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BWG an der Wahl teilnehmen. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind laut § 13 (BWG) Personen, denen das Wahlrecht durch Richterspruch aberkannt wurde.
Alle daraus resultierenden Wahlberechtigte werden im Wählerverzeichnis ihrer Heimatgemeinde der insgesamt 65 Gemeinden der Verbandsgemeinde Südeifel erfasst. Dementsprechend sind in diesen Wählerverzeichnissen alle Personen eingetragen, die am 12.01.2025 (Stichtag) mit Hauptwohnung melderechtlich registriert waren -§ 14 Abs. Bundeswahlordnung (BWO) und § 16 Abs. 1 BWO-.
Wohnsitzänderungen ab dem 13.01.2025:
Verlegt ein Wahlberechtigter seinen Hauptwohnsitz und meldet er/sie sich nach dem 12.01.2025 bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur noch auf Antrag. Diese Antragsmöglichkeit endet am 21. Tag vor der Wahl und damit mit Ablauf des 02.02.2025. Somit sind Personen die ab dem 13.01.2025 in die Verbandsgemeinde Südeifel gezogen sind, nach der Neuanmeldung nicht mehr automatisch in den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Südeifel wahlberechtigt.
Diese Personen können entweder bis zum 02.02.2025 im Rahmen der Ummeldung einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen oder keinen Antrag stellen und in Ihrer alten Gemeinde als Urnenwähler oder mittels Briefwahl wählen.
Wenn Sie den Antrag stellen möchten, können Sie sich hier ein ausfüllbares Formular herunterladen: